Satzung des “Inklusives Familienhaus e.V.”
auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.01.2013,
geändert am 11.04.2013, 10.05.2014, 27.02.2015 und 17.12.2016
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: Inklusives Familienhaus e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in: Winkelsettener Ring 6
49196 Bad Laer
3) Er ist in das Vereinsregister Osnabrück unter der Nummer: VR 201097
eingetragen
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Ziele des Vereins sind:
- Stärkung der Motivation und des Bewusstseins des Einzelnen zur
Selbstverantwortung und Eigenaktivität bei der Gesundheitsvorsorge und
der Bewältigung von Gesundheitsproblemen,
- Förderung von Verhaltensweisen zum Erhalten, Verbessern und
Wiedererlangen physischer und psychischer Fähigkeiten sowie
- Leistung von sachkundiger und zeitgerechter Sozialarbeit.
Der Verein setzt sich für die Umsetzung der Inklusion im Sinne der
UN- Behindertenrechtskonvention ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beratung, Betreuung und Begleitung für hilfsbedürftige Personen im
Wohn- und Lebensbereich,
- Eintreten für die Umsetzung der Inklusion von Menschen mit
Beeinträchtigungen in allen gesellschaftlichen Bereichen,
- Angebote von Maßnahmen, die der geistigen körperlichen Gesundheit
dienen,
- Betreiben einer Kreativwerkstatt,
- Betreiben eines Sozialberatungsdienstes,
- Gewinnung und Anleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen mit ähnlichen Zielen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll
Geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben,
die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der
Mitglieder Entscheidet der Vorstand.
2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht
begründet werden.
3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer
Beitragszahlung, welche für Menschen die Sozialhilfe empfangen oder
Arbeitslosengeld II beziehen oder sonst eine Bedürftigkeit vorweisen
können, welche vom Vorstand geprüft und genehmigt werden muss, von
jährlich 24 EUR. Alle anderen Mitglieder haben einen Beitrag von jährlich
36 EUR zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
5) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1
Monat Nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste
Mitgliederversammlung Angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem
1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Schatzmeister und 1. Schriftführer.
2) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinvermögens,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Im Übrigen ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung
Einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens 2-mal, sowie nach Bedarf, statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das
nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder
berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des
Vorstands unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Einladung ist
eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassung beizufügen.
3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit eine 4/5 Mehrheit
beschlossen werden.
4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Dieses ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n
Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
1) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an den “Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V.”, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2) Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister bestellt.